(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testamente. Zu protokollieren sind 
        
            - 1.
- 
                der Überführungsvorgang nach § 2, 
- 2.
- 
                der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3, 
- 3.
- 
                der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und 
- 4.
- 
                der Vernichtungsvorgang nach § 5. 
        Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.
    
    
        (2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten: 
        
            - 1.
- 
                wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen wurden; 
- 2.
- 
                wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag). 
        Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.
    
    
        (3) Als Anlagen sind beizufügen 
        
            - 1.
- 
                eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und 
- 2.
- 
                eine Abschrift der Abschlussmitteilung. 
(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.