(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testamente. Zu protokollieren sind
- 1.
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der Überführungsvorgang nach § 2,
- 2.
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der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,
- 3.
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der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und
- 4.
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der Vernichtungsvorgang nach § 5.
Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.
(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:
- 1.
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wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen wurden;
- 2.
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wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag).
Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.
(3) Als Anlagen sind beizufügen
- 1.
-
eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und
- 2.
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eine Abschrift der Abschlussmitteilung.
(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.