(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
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sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,
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die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und
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die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.
(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.