Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

Ausfertigungsdatum: 22.12.2010


§ 7 TVÜG Auftragnehmer

Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten gemäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.