Truppenzollgesetz (TrZollG)
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Ausfertigungsdatum: 19.05.2009


§ 17 TrZollG Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung

(1) Einfuhrwaren dürfen nur

1.
durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtigten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts, der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Artikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Artikel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, oder
2.
durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung
verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind.

(2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn

1.
diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) übergeben werden;
2.
diese im Fall der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung übergeben werden;
3.
diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Einfuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in die Truppenverwendung übergeführt werden kann;
4.
ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2 des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17 des Ergänzungsabkommens über die festgelegten Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
5.
eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 verliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
6.
in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wird.

(3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn

1.
diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person gelangen;
2.
diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nichteingang einer Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem zugelassenen Informatikverfahren;
3.
diese an einem in der Bewilligung nicht zugelassenen Ort gelagert werden.