(TreuhGDV 5)
Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 4 TreuhGDV 5

(1) Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:

1.
die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;
2.
einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;
3.
eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;
4.
den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;
5.
notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;
6.
das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.