(1) Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten: 
        
            - 1.
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                die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks; 
- 2.
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                einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt; 
- 3.
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                eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche; 
- 4.
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                den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können; 
- 5.
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                notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben; 
- 6.
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                das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme. 
(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.