(1) Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:
- 1.
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die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;
- 2.
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einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;
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eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;
- 4.
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den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;
- 5.
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notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;
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das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.