(TreuhGDV 5)
Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 TreuhGDV 5

Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.