(TreuhGDV 5)
Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 3 TreuhGDV 5

Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.