(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)
Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
- 1.
-
berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
- 2.
-
Berichtsnummer: DEU/276,
- 3.
-
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
- 4.
-
Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 5.
-
Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
- 6.
-
Fallbeschreibung,
- 7.
-
betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 8.
-
Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
- 9.
-
Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
- 10.
-
Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.