(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)
Der Erstbericht über den Verdacht schwerwiegender Zwischenfälle oder schwerwiegender unerwünschter Reaktionen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
berichterstattender Mitgliedstaat: Deutschland,
- 2.
-
Berichtsnummer: DEU/276,
- 3.
-
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
- 4.
-
Kontaktdaten der von der Koordinierungsstelle beauftragten Person nach § 9 Absatz 1: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
- 5.
-
Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 6.
-
Ursprungsmitgliedstaat,
- 7.
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Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes, oder, sofern das Organ aus einem anderen Ursprungsmitgliedstaat stammt, die nationale Spenderidentifikationsnummer,
- 8.
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alle Bestimmungsländer, sofern bekannt,
- 9.
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nationale Empfängeridentifikationsnummer(n),
- 10.
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Datum und Uhrzeit des Eintritts des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 11.
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Datum und Uhrzeit der Feststellung des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (JJJJ/MM/TT hh/mm),
- 12.
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Beschreibung des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion,
- 13.
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tatsächliche oder vorgeschlagene Sofortmaßnahmen.