TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Ausfertigungsdatum: 19.12.2016


§ 5 TKTransparenzV Informationen zur Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel

Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Folgendes angeben:

1.
das Datum des Vertragsbeginns,
2.
den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
3.
die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und
4.
einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.