TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Ausfertigungsdatum: 19.12.2016


§ 6 TKTransparenzV Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen

Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.