TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Ausfertigungsdatum: 19.12.2016


§ 4 TKTransparenzV Hervorzuhebende Angaben in Verträgen

Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern Vertragsformulare verwenden, in denen die Angaben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind.