(TierZG1989LehrgV)
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.1992


§ 4 TierZG1989LehrgV Abschlußprüfung

(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.

(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.