(TierZG1989LehrgV)
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.1992


§ 5 TierZG1989LehrgV Zulassungsvoraussetzungen

An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.