(TierZG1989LehrgV)
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.1992


§ 3 TierZG1989LehrgV Lehrinhalte

(1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden. Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier Wochen gekürzt werden.