Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern,
- 1.
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die Prüfungstermine mitzuteilen,
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über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,
- 3.
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ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und
- 4.
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Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.