Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern, 
        
            - 1.
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                die Prüfungstermine mitzuteilen, 
- 2.
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                über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben, 
- 3.
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                ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und 
- 4.
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                Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.