(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
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Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
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Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
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Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
-
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
-
Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
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Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
-
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
-
Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
-
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
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betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
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Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.