Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 18 TabStV Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.