Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Ausfertigungsdatum: 22.07.2013


§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,
3.
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
4.
die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
5.
die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
6.
die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
7.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
8.
die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
9.
die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.