Ausfertigungsdatum: 18.12.1996
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2004 - 2011)
| A. Sachliche Gliederung | |||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären | 
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern | 
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern | 
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben | 
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben | 
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) | a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten | 
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | ||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären | 
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen | 
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen | 
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | Leistungsarten unterscheiden | 
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | ||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern | 
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben | 
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | 
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden | 
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen | 
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden | 
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen | 
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1) | a) | Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen | 
| b) | Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern | ||
| c) | bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken | ||
| 2 | Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2) | ||
| 2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen | 
| b) | Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen | ||
| 2.2 | Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2) | a) | Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellen | 
| b) | die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten | ||
| 2.3 | Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3) | a) | die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen | 
| b) | Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten | ||
| 3 | Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3) | a) | die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläutern | 
| b) | für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen | ||
| c) | für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen | ||
| d) | Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen | ||
| 4 | Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4) | ||
| 4.1 | Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1) | a) | die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | 
| b) | die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| c) | Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen | ||
| d) | die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| e) | die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern | ||
| 4.2 | Leistungen in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2) | a) | Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen | 
| b) | Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen | ||
| c) | Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren | ||
| d) | die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen | ||
| e) | Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen | ||
| f) | Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen | ||
| g) | die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden | ||
| h) | Rentenzahlung veranlassen | ||
| i) | Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen | ||
| k) | Rentenabfindungen feststellen | ||
| l) | die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen | ||
| m) | Beitragserstattungen durchführen | ||
| n) | Versicherungskonto klären | ||
| o) | Rentenauskunft erteilen | 
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen