(SVFAngAusbV 1997)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Ausfertigungsdatum: 18.12.1996


Anlage 3 SVFAngAusbV 1997 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1996 - 2003)


A. Sachliche Gliederung
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 
1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären
b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
b)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern
b)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
c)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
b)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern
c)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben
d)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
b)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
c)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
d)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
e)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten
b)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
c)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 
2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären
b)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern
c)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen
d)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden
e)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten
f)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen
2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
b)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
c)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln
2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
b)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
c)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
d)Fälligkeit der Beiträge bestimmen
e)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheiden
b)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
c)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen
d)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen
e)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben
f)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten
g)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten
3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 
3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern
b)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten
3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen
c)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwenden
b)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 
4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
b)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
c)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen
d)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren
e)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden
4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen
b)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
c)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
b)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden
c)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden
d)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern
e)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
b)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
c)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen
d)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen
e)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen
f)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1) 
1.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellen
b)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
1.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2)a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen
b)Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen
2Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)a)die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern
b)für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen
c)für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen
d)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen
3Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3) 
3.1Rehabilitation(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1)a)Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellen
b)Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassen
c)Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen
3.2Rentenansprüche (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2)a)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen
b)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3)a)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen
b)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen
c)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
d)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden
e)Rentenzahlung veranlassen
f)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen
3.4Zusatzleistungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4)a)Rentenabfindungen feststellen
b)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen
c)Beitragserstattungen durchführen
3.5Kontenklärung und Rentenauskunft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5)a)Versicherungskonto klären
b)Rentenauskunft erteilen

B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3
Personalwesen, Lernziel c,
1.4
Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.2
Versicherte, Mitglieder,
2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition

2.4
Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. *1)
2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. *2)
1
Versicherungsverhältnisse,
II.
2
Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.
2.4
Leistungen, Lernziel e,
II.
3.1
Rehabilitation, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II.
3.2
Rentenansprüche,
II.
3.3
Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
II.
3.5
Kontenklärung und Rentenauskunft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II.
3.1
Rehabilitation, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.
3.1
Rehabilitation, Lernziele a und c,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.
4.2
Umgang mit Konflikten,
II.
3.3
Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,
II.
3.4
Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4
Kommunikation und Kooperation,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.
3.2
Rentenansprüche,
II.
3.3
Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.
2.1
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I.
2.4
Leistungen, Lernziele f und g,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II.
1
Versicherungsverhältnisse,
II.
2
Finanzierung,
II.
3
Leistungen
fortzuführen.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

I.
1.3
Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I.
1.5
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
I.
1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I.
3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I.
4
Kommunikation und Kooperation,
I.
5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I.
6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
----------
*1) Abschnitt I.
*2) Abschnitt II.