Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 25.07.1986


§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.