(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016 
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro. 
        Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.
    
    
        (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016 
        
            - 1.
- 
                in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro, 
- 2.
- 
                in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro. 
        Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.