Ausfertigungsdatum: 30.11.2015
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.