Ausfertigungsdatum: 30.11.2015
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50 850 Euro.