Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Ausfertigungsdatum: 30.07.2003


§ 12 SÜFV Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.