§ 196 StrlSchG Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.
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