Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017


§ 195 StrlSchG Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.