Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
(1) Für Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung Arbeiten gemäß § 3 durchgeführt worden sind (dazu gehören auch Wiederurbarmachung und Rekultivierung), sind die im § 6 geforderten Unterlagen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Anordnung vom Verantwortlichen gemäß § 2 beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen.
(2) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz prüft die durchgeführten Arbeiten und erteilt gegebenenfalls Auflagen.
(3) Stillgelegte Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten der Anordnung keine Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind und deren Materialien nicht weiterverwendet werden, sind vom Verantwortlichen gemäß § 2 dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Anordnung anzuzeigen. Das Genehmigungsverfahren zur Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen ist unverzüglich einzuleiten.
(4) Ist bis zum Inkrafttreten der Anordnung ein Wechsel der Rechtsträgerschaft, des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Grundstücken, auf denen sich Halden oder Absetzanlagen befinden, erfolgt, obliegen die Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes dem gegenwärtigen Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer.
(5) Alle in Anwendung der Richtlinie zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken vom 11. März 1974 (Mitteilungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz 1974 Nr. 5) erteilten Zustimmungen verlieren 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit.
(6) Die Havarie- und Warnordnung gemäß § 10 Abs. 1 ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Anordnung zur Bestätigung vorzulegen.