Ausfertigungsdatum: 19.12.1986
(1) Die amtliche Überwachung endet mit der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunderzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.