Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (Stär/ZuckProdErstV)
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 7 Stär/ZuckProdErstV Abgabe von Zwischenerzeugnissen

In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen.