Ausfertigungsdatum: 03.05.2017
(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:
1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro |
2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro |
3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine | 28,00 Euro |
4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro |
5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 38,00 Euro |
6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine | 29,00 Euro |
7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro |
8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 42,00 Euro |
9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro |
10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro |
11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen | 8,00 Euro |
12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro |
13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro |
14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1, 9, 10, 11, 12 oder 13 |
15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis 195,00 Euro |
16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist |
17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist |
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.