Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Verordnung über das Führen von Sportbooten

Ausfertigungsdatum: 03.05.2017


§ 18 SpFV Gebühren und Auslagen

(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:

 1.für die Zulassung zur Prüfung14,00 Euro
 2.für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel26,00 Euro
 3.für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine28,00 Euro
 4.für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen34,00 Euro
 5.für die theoretischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden38,00 Euro
 6.für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine29,00 Euro
 7.für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen33,00 Euro
 8.für die praktischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden42,00 Euro
 9.für die Fahrerlaubnis23,00 Euro
10.für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung32,00 Euro
11.für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen8,00 Euro
12.für die Ersatzausfertigung32,00 Euro
13.für die vorläufige Fahrerlaubnis15,00 Euro
14.für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1, 9, 10, 11, 12 oder 13
15.für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14)65,00 bis 195,00 Euro
16.für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht
100 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist
17.In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung75 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.

(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.