Ausfertigungsdatum: 03.05.2017
(1) Die beliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizeibehörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.