Ausfertigungsdatum: 03.05.2017
(1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
(2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.