(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt, 
- 2.
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                einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 
- 4.
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                entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 
- 5.
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                entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 
- 6.
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                entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt. 
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder 
- 2.
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                eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht. 
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.