Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Ausfertigungsdatum: 16.05.2017


Anlage 11 SokaSiG (zu § 2 Absatz 4) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 91 - 96)


§ 1
Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.



§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.



§ 3
Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)
Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b)
Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c)
Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;
d)
Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.



§ 4
Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)
einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet, und
b)
die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)
Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages;
b)
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Nm. 1 bis 3 BBTV;
c)
Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a) außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, für welche ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
d)
Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht (§ 9 Abs. 2 VTV);
e)
Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a), jedoch mit Sitz im Beitrittsgebiet, soweit nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
f)
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis e) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Fall der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14 a ArbPlSchG erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. f) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 5
Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 Euro, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 72,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 80,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 88,70 Euro.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles
nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 Euro,
nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 Euro,
nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.

In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.



§ 6
Hinterbliebenengeld

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.



§ 7
Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)
das 30. Lebensjahr vollendet hat und
b)
mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von

 60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.

der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
 60 Monaten  92,05 Euro,
120 Monaten 184,05 Euro,
240 Monaten 460,15 Euro,
360 Monaten 736,25 Euro.

§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.



§ 8
Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 4 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.

(3) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt.

(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Beihilfen, die monatlich 20,00 Euro nicht übersteigen, berechtigt.

(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.



§ 9
Nachweise

(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:

a)
für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
b)
für das Hinterbliebenengeld
aa)
die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb)
der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht;
cc)
die weiteren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Bescheinigungen.

Die ZVK-Bau kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) bezogen hat.

(2) Ist der Versicherte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, sind die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.

(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Buchst. f), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.

(4) Beantragt der Versicherte eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 4 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines beamteten Arztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Versicherten weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.

(5) Jeder Empfänger einer Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.

(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.



§ 10
Verpfändung und Abtretung

Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.



§ 11
Verjährung

Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.



§ 12
Sicherung der Ansprüche

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.



§ 13
Erhebung von Beiträgen

(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,246 Euro (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.

(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,246 Euro je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.

(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 39,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind für jeden Arbeitstag 1,95 Euro zu zahlen.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.



§ 14
Finanzierung der Leistungen

(1) Die Teilbeträge

a)
der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,
240 Monaten in Höhe von 19,89 Euro,
330 Monaten in Höhe von 25,41 Euro,
440 Monaten in Höhe von 30,93 Euro,
b)
des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Monaten in Höhe von  0,56 Euro,
120 Monaten in Höhe von  1,12 Euro,
180 Monaten in Höhe von  2,15 Euro,
240 Monaten in Höhe von  9,20 Euro,
330 Monaten in Höhe von 11,76 Euro,
360 Monaten in Höhe von 18,82 Euro,
440 Monaten in Höhe von 22,91 Euro
werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK-Bau unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

(2) Der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 1 erhöht sich bis auf 0,346 Euro für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers sowie der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 3 bis auf monatlich 52,00 Euro bzw. bis auf 2,60 Euro je Arbeitstag für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält.



§ 15
Verwendung von Überschüssen

(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilbeträge nach § 14 Abs. 1 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstockes mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfen in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen; einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf es hierfür nicht.



§16
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.



§ 17
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.



§ 18
Betriebsrentengesetz

Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. Für Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und nach dem 31.12.2002 aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1.



§ 19
Übergangsregelung

(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.



§ 20
In-Kraft-Treten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.