Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
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den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz,
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den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
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Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
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Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
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den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
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Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
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den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
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Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
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den Polizei- und Ordnungsbehörden,
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der Gewerbeaufsicht und
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Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.