Ausfertigungsdatum: 15.12.1997
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Aufgabe entspricht.