Ausfertigungsdatum: 15.12.1997
(1) Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist die in der Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamtprüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.