(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,
- 2.
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Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,
- 3.
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Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,
- 4.
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Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,
- 5.
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Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
- 6.
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Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,
- 7.
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Anfertigen eines Treibankeraufrisses,
- 8.
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Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,
- 9.
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Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.