Ausfertigungsdatum: 05.07.1993
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.