(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen: 
        
            - 1.
- 
                Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter, 
- 2.
- 
                Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden, 
- 3.
- 
                Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt. 
        Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unterziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.
    
    
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.