Ausfertigungsdatum: 12.03.1998
(1) Die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör- und Sehvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, ist durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, der fachärztliche Gutachten einholen kann, erstellt.
(3) Das Zeugnis hat das Ergebnis der Untersuchung zusammenzufassen und ein abschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob der untersuchte Seelotsenbewerber oder Seelotsenanwärter zum Seelotsenberuf geeignet oder nicht geeignet ist oder ob der untersuchte Seelotse zum Seelotsenberuf weiter geeignet oder auf Dauer oder vorübergehend nicht geeignet ist. Eine Zeugnisausfertigung ist dem Untersuchten auszuhändigen, eine weitere der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.