Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen

Ausfertigungsdatum: 12.03.1998


§ 3 SeeLotUntV 1998

(1) Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch die Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1109), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hinsichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen Leistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen auf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses nachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem von der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die zur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das Ergebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen "gut geeignet", "befriedigend geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen.