Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


Anlage 6 See-BV (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 494)


Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
3.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
4.
Prüfen, Messen, Lehren,
5.
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
6.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
7.
manuelles und maschinelles Spanen,
8.
Bohren, Senken, Reiben,
9.
Drehen,
10.
Sägen,
11.
Anschleifen,
12.
Trennen,
13.
Umformen,
14.
Fügen,
15.
Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.