(Fundstelle: BGBl. I 2014, 494)
    
    
    
        Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln: 
        
            - 1.
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                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 2.
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                Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 
- 3.
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                Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, 
- 4.
- 
                Prüfen, Messen, Lehren, 
- 5.
- 
                Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, 
- 6.
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                Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 
- 7.
- 
                manuelles und maschinelles Spanen, 
- 8.
- 
                Bohren, Senken, Reiben, 
- 9.
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                Drehen, 
- 10.
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                Sägen, 
- 11.
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                Anschleifen, 
- 12.
- 
                Trennen, 
- 13.
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                Umformen, 
- 14.
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                Fügen, 
- 15.
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                Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.