(Fundstelle: BGBl. I 2014, 494)
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
- 1.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 3.
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Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- 4.
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Prüfen, Messen, Lehren,
- 5.
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Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- 6.
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Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 7.
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manuelles und maschinelles Spanen,
- 8.
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Bohren, Senken, Reiben,
- 9.
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Drehen,
- 10.
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Sägen,
- 11.
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Anschleifen,
- 12.
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Trennen,
- 13.
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Umformen,
- 14.
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Fügen,
- 15.
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Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.