Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


Anlage 3 See-BV (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 484-485)


Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.

1.
Tätigkeiten der SchiffsführerSie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
1.11
Instandhaltung,
1.12
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2.
Allgemeine AusbildungszieleSchiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3.
Kenntnis- und FertigkeitsgebieteFür den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
3.1
Navigation
3.1.1
Terrestrische NavigationKursbestimmungStandlinien und SchiffsorteStromnavigationNautische Druckschriften und VeröffentlichungenArbeiten in der SeekarteSeezeichen und BetonnungssystemeGrundlagen der Gezeitenlehre
3.1.2
Technische NavigationBedienung von Lot- und FahrtmessanlagenBedienung von FunkortungsanlagenBedienung von KompassanlagenAuswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und FunkortungsanlagenSatellitennavigationsverfahrenRadarnavigations- und PlottverfahrenARPA-AnlagenBedienung von Selbststeueranlagen
3.2
SeeschifffahrtsrechtÖffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschifffahrtFlaggenrechtSeesicherheits-Untersuchungs-GesetzSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnungenSchiffssicherheitsgesetz, SchiffssicherheitsverordnungInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der MeeresumweltInternationale und nationale VerkehrsvorschriftenVorschriften über das FernmeldewesenStrandrecht, FundrechtAmtliche SchiffspapiereSchiffsabfertigungArbeitsschutz- und UnfallverhütungsvorschriftenRichtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft
3.3
Seemannschaft
3.3.1
SicherheitstechnikBrandschutz, BrandbekämpfungRettung von Personen, Schiff und LadungVerhalten bei SchiffsunfällenÜberleben in SeenotSicherheitsdienstInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2
Konstruktion und Bau des SchiffesSchiffbauteile und -verbändeWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
3.3.3
Stabilität und Trimm des SchiffesMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und StabilitätEinflüsse auf die StabilitätStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
3.3.4
ManövrierenManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis
3.4
Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW
3.5
Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
3.6
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
3.7
Erste-Hilfe
3.8
Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.