(Fundstelle: BGBl. I 2014, 484-485)
Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
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1.
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Tätigkeiten der SchiffsführerSie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
- 1.1
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Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
- 1.2
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Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
- 1.3
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Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
- 1.4
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Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
- 1.5
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Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
- 1.6
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Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
- 1.7
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Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
- 1.8
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Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
- 1.9
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Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
- 1.10
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Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
- 1.11
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Instandhaltung,
- 1.12
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Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
- 1.13
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Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
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2.
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Allgemeine AusbildungszieleSchiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
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3.
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Kenntnis- und FertigkeitsgebieteFür den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 3.1
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Navigation
- 3.1.1
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Terrestrische NavigationKursbestimmungStandlinien und SchiffsorteStromnavigationNautische Druckschriften und VeröffentlichungenArbeiten in der SeekarteSeezeichen und BetonnungssystemeGrundlagen der Gezeitenlehre
- 3.1.2
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Technische NavigationBedienung von Lot- und FahrtmessanlagenBedienung von FunkortungsanlagenBedienung von KompassanlagenAuswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und FunkortungsanlagenSatellitennavigationsverfahrenRadarnavigations- und PlottverfahrenARPA-AnlagenBedienung von Selbststeueranlagen
- 3.2
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SeeschifffahrtsrechtÖffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschifffahrtFlaggenrechtSeesicherheits-Untersuchungs-GesetzSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnungenSchiffssicherheitsgesetz, SchiffssicherheitsverordnungInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der MeeresumweltInternationale und nationale VerkehrsvorschriftenVorschriften über das FernmeldewesenStrandrecht, FundrechtAmtliche SchiffspapiereSchiffsabfertigungArbeitsschutz- und UnfallverhütungsvorschriftenRichtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft
- 3.3
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Seemannschaft
- 3.3.1
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SicherheitstechnikBrandschutz, BrandbekämpfungRettung von Personen, Schiff und LadungVerhalten bei SchiffsunfällenÜberleben in SeenotSicherheitsdienstInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
- 3.3.2
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Konstruktion und Bau des SchiffesSchiffbauteile und -verbändeWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
- 3.3.3
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Stabilität und Trimm des SchiffesMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und StabilitätEinflüsse auf die StabilitätStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
- 3.3.4
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ManövrierenManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis
- 3.4
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Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW
- 3.5
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Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
- 3.6
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Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
- 3.7
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Erste-Hilfe
- 3.8
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Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.