(Fundstelle: BGBl. I 2014, 484-485)
    
    
    Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
    
            - 
                1.
            
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                    Tätigkeiten der SchiffsführerSie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
                 
- 1.1
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                Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 
- 1.2
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                Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes, 
- 1.3
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                Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs, 
- 1.4
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                Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 
- 1.5
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                Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 
- 1.6
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                Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 
- 1.7
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                Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 
- 1.8
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                Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 
- 1.9
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                Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 
- 1.10
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                Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord, 
- 1.11
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                Instandhaltung, 
- 1.12
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                Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 
- 1.13
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                Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 
- 
                2.
            
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                    Allgemeine AusbildungszieleSchiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
                 
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                3.
            
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                    Kenntnis- und FertigkeitsgebieteFür den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
                 
- 3.1
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                Navigation 
- 3.1.1
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                Terrestrische NavigationKursbestimmungStandlinien und SchiffsorteStromnavigationNautische Druckschriften und VeröffentlichungenArbeiten in der SeekarteSeezeichen und BetonnungssystemeGrundlagen der Gezeitenlehre 
- 3.1.2
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                Technische NavigationBedienung von Lot- und FahrtmessanlagenBedienung von FunkortungsanlagenBedienung von KompassanlagenAuswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und FunkortungsanlagenSatellitennavigationsverfahrenRadarnavigations- und PlottverfahrenARPA-AnlagenBedienung von Selbststeueranlagen 
- 3.2
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                SeeschifffahrtsrechtÖffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der SeeschifffahrtFlaggenrechtSeesicherheits-Untersuchungs-GesetzSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnungenSchiffssicherheitsgesetz, SchiffssicherheitsverordnungInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der MeeresumweltInternationale und nationale VerkehrsvorschriftenVorschriften über das FernmeldewesenStrandrecht, FundrechtAmtliche SchiffspapiereSchiffsabfertigungArbeitsschutz- und UnfallverhütungsvorschriftenRichtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft 
- 3.3
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                Seemannschaft 
- 3.3.1
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                SicherheitstechnikBrandschutz, BrandbekämpfungRettung von Personen, Schiff und LadungVerhalten bei SchiffsunfällenÜberleben in SeenotSicherheitsdienstInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen 
- 3.3.2
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                Konstruktion und Bau des SchiffesSchiffbauteile und -verbändeWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation 
- 3.3.3
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                Stabilität und Trimm des SchiffesMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und StabilitätEinflüsse auf die StabilitätStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes 
- 3.3.4
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                ManövrierenManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis 
- 3.4
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                Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW 
- 3.5
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                Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente 
- 3.6
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                Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker 
- 3.7
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                Erste-Hilfe 
- 3.8
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                Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.