(Fundstelle: BGBl. I 2014, 486-487)
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1.
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AnwendungsbereichDiese Prüfungsordnung gilt für Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
- 1.1
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nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
- 1.2
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nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
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für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung.
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2.
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Prüfungsablauf, Inhalt der Prüfung
- 2.1
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Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch das Bundesamt (Prüfungsbehörde) festgesetzt und dem Bewerber oder im Falle der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
- 2.2
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Die Prüfung nach Nummer 2.1 muss die Gewähr dafür bieten, dass die nachzuweisende Befähigung besteht.
- 2.3
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Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- 2.4
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Unerlaubte Hilfsmittel, wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner und ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
- 2.5
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Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die nach Nummer 6 ausreichend sind.
- 2.6
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Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
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3.
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Anmeldung zur Prüfung
- 3.1
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Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung sollte zehn Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.
- 3.2
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Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.
- 3.3
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Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
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4.
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Zulassung zur PrüfungÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung glaubhaft machen kann.
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5.
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Durchführung der Prüfung
- 5.1
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Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung den Prüfungsablauf. Die Prüfung dauert längstens 30 Minuten.
- 5.2
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Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach den Tabellen A-II/4 (Wachbefähigung Brücke), A-III/4 (Wachbefähigung Maschine) oder A-IV/2 (Seefunk) des STCW-Codes. Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.
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6.
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Ergebnis der PrüfungDie Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen ausreichende Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. nach den Maßstäben einer guten Seemannschaft die in den in Nummer 5 genannten anwendbaren Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.
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7.
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Wiederholungsprüfung
- 7.1
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Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
- 7.2
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Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung zur Prüfung
- 7.2.1
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für die Wachbefähigung Brücke eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 31 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
- 7.2.2
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für die Wachbefähigung Maschine eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 40 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
- 7.2.3
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für den Seefunk die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe anachzuweisen.