Für den Erwerb des Nachweises über die Wachbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen 
        
            - 1.
- 
                
                    den 
                     
                        - a)
- 
                            Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder 
- b)
- 
                            Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten und 
 
- 2.
- 
                die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes. 
        Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4.