Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 40 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise

Für den Erwerb des Nachweises über die Wachbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
b)
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten und
2.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4.