Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 39 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder
c)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten
und
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder
c)
Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6
und
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.