Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 2 See-BV Begriffsbestimmungen

(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

1.
„Bundesamt“ das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
3.
„Befähigungszeugnis“ die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,
4.
„Befähigungsnachweis“ das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind,
5.
„Qualifikationsnachweis“ der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden,
6.
„Anerkennungsvermerk“ ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,
7.
„Gleichwertigkeitsbescheinigung“ eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,
8.
„Bescheinigungen“ Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise und sonstige Bescheinigungen, insbesondere Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen und Ausnahmegenehmigungen, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,
9.
„Führungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden,
10.
„Betriebsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben,
11.
„Unterstützungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen,
12.
„Ausbildungsberichtsheft“ ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
13.
„Monat“ einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen,
14.
„nationale Fahrt“ die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen und deutschen Inseln,
15.
„internationale Fahrt“ die Fahrt, während der Häfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angelaufen werden,
16.
„küstennahe Fahrt“ die internationale Fahrt, während der Häfen im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,
17.
„Fischereifahrzeug“ ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird,
18.
„Küstenfischerei“ die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen von Küstenplätzen der Bundesrepublik Deutschland oder der benachbarten Küstenländer in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der deutschen Küste,
19.
„Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Ouessant,
20.
„Große Hochseefischerei“ die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird,
21.
„Kleinfahrzeug“ ein als Aufsichts- oder Kontrollfahrzeug, Lotsenversetzboot oder Börteboot eingesetztes Kauffahrteischiff von weniger als 24 Meter Länge und
22.
„Länge“ 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 22 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.